Neue Pflichten des Steuerpflichtigen
Meldung des Kassensystems und der technischen Sicherheitseinrichtung an das Finanzamt
Ab dem 1. Januar 2020 haben Steuerpflichtige, die elektronische Aufzeichnungssysteme verwenden, die Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Diejenigen Steuerpflichtigen, die ein elektronisches Aufzeichnungssysteme vor dem 1. Januar 2020 angeschafft haben, haben diese Meldung bis zum 31. Januar 2020 zu erstatten.
Es muss also das Kassensystem und die technische Sicherheitseinrichtung bie 31.01.2020 beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Hierzu wird es entsprechende Formulare geben.
Belegausgabepflicht bei elektronischen Kassensystemen
Ab dem 1. Januar 2020 gilt die verpflichtende Belegausgabe bei elektronischen Kassensystemen. Danach muss für den an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten ein Beleg erstellt und diesem zur Verfügung gestellt werden. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Mit der Belegausgabepflicht entsteht für den am Geschäftsvorfall Beteiligten aber keine Pflicht zur Mitnahme des Belegs.
Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität besteht unter den Voraussetzungen des § 148 Abgabenordnung die Möglichkeit einer Befreiung von der Belegausgabepflicht.